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Einlagen für

 Arbeitssicherheitsschuhe

Nach der Gesetzeslage der BG-Regel 191 vom Januar 2007 erlischt der Baumusterschutz des Arbeitssicherheitsschuhs bei kleinsten Veränderungen, wie zum Beispiel beim Tragen von „privaten“ Einlagen. Bei kleinsten Veränderungen am Sicherheitsschuh können unter Umständen die statische Ableitung der Sohle oder die vorgeschriebene Höhe im Schuh nicht mehr gewährleistet sein. Damit gefährden Sie bei nicht Beachtung des Baumusterschutzes Ihren Versicherungsschutz im Schadensfall. Demnach darf nur an ausgewählten Arbeitssicherheitsschuhen eine Einlagenversorgung oder Schuhzurichtung vorgenommen werden.

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Unsere individuellen Arbeitssicherheitseinlagen (OrthoSafteyTec Einlagen) entsprechen den Anforderungen der DGUV Regel 112 – 191. Bitte erkundigen Sie sich beim Schuhherhsteller bzw. bei Sicherheitsschuhlieferant ob der Schuh nach der BGR 191 versorgt werden kann.

Bei höhergradigen Versorgungen (Fußfehlformen), welche mit Einlagen nicht mehr adäquat versorgt werden können, ist ein individuell handwerklich hergestellter Arbeitssicherheitsschuh indiziert.

Kostenerstattungsregeln

Für individuelle Einlagenversorgung sowie Schuhzurichtungen für Arbeitssicherheitsschuhe und den individuell handwerklich hergestellten Arbeitssicherheitsschuh gelten andere Kostenerstattungsregeln als für Privatschuhe. Bei der kostenseitigen Abwicklung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Rufen Sie Uns gerne für weitere Informationen oder eine Terminvereinbarung an!

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